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Umtausch (Foto: SR) Umtausch

Käuferrechte - was tun bei Mängeln?

Der neue Fernseher macht schon nach einem Monat schlapp. Was tun? Viele Verbraucher sind verunsichert, welche Rechte ihnen bei Sachmängeln zustehen. Eine Übersicht über die Käuferrechte.

(28.12.2012) „Kauft ein Kunde ein mangelhaftes Produkt bei einem Unternehmen, geht der Gesetzgeber innerhalb der ersten sechs Monate davon aus, dass die Mängel schon beim Verkauf vorhanden waren“, erklärt Eva Ludwig von der Verbraucherzentrale Saarland. Diese Regelung ist kundenfreundlich, denn das heißt, die Beweislast liegt in dieser Zeit beim Verkäufer. Dieser muss dann nachweisen, dass die Mängel erst nach dem Verkauf aufgetreten sind.

Nach sechs Monaten dreht sich die Beweislast um. Dann muss der Käufer nachweisen, dass die erworbene Ware schon beim Verkauf mangelhaft war. Produkte gelten als mangelhaft, wenn sie nicht so beschaffen sind, wie sie es sein sollten oder nicht der Produktbeschreibung entsprechen.

Nachbesserung oder Nachlieferung

Dem Käufer steht in solch einem Fall der so genannte Nacherfüllungsanspruch zu. „Das bedeutet, der Käufer des Produkts kann darauf bestehen, dass die Mängel beseitigt werden. Hier kann der Kunde zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen“, sagt Eva Ludwig.

Entweder müsse die Ware nachgebessert, sprich repariert, oder dem Kunden noch einmal mangelfrei geliefert werden. Prinzipiell könne der Käufer entscheiden, welchen der Ansprüche er geltend machen will. Der Verkäufer darf allerdings auf eine der beiden Leistungen verweisen, falls die geforderte Leistung unverhältnismäßig teuer ist.

Bei der Lieferung einer mangelfreien Ware muss der Verkäufer in der Regel auch die Kosten des Transports und des Aufbaus übernehmen. Ausnahmen gibt es, wenn dem Verkäufer unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden, so Ludwig.

Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden

Werden anstatt einer Nachlieferung oder Nachbesserung Wertgutscheine angeboten, kann ein Kunde diese verweigern und auf seine gesetzlichen Ansprüche pochen. Wenn der Käufer allerdings einen Wertgutschein annimmt, ist sein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch verwirkt.

Die Verbraucherzentrale Saarland weist darauf hin, dass es zudem nicht zwingend notwendig ist, den Kassenbon vorzuzeigen. Möglicherweise lasse sich der Kauf des Produkts auch durch Kontobewegungen oder Zeugenaussagen nachweisen. Wichtig ist, zu beweisen, dass man selbst der Käufer des mangelhaften Produkts ist und der andere der Verkäufer. Auch die Originalverpackung muss nicht notwendigerweise vorgelegt werden. Bei Waren, die als zweite Wahl gekennzeichnet sind, müssen Kunden allerdings kleinere Mängel akzeptieren.

Nicht an Hersteller verweisen lassen

Teilweise versuchen Verkäufer die Kunden an den Hersteller des Produktes zu verweisen. Ihre Gewährleistungsansprüche müssen Kunden jedoch bei den Verkäufern geltend machen, sagt Ludwig. Deswegen sollten sich Kunden direkt an die Verkäufer wenden. Es ist wichtig, dass der Verkäufer den Gewährleistungsanspruch anerkennt und diesen prüft. Denn gegenüber Dritten haben Käufer nur wenige Rechte.

Wichtig ist auch, zwischen dem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch und der freiwilligen Garantie eines Unternehmens zu unterscheiden. Diese beiden Ansprüche sind nicht zu verwechseln. Eine Übersicht liefert die Seite des SR-Service-Magazins "bonus".

Die Gewährleistungsansprüche der Kunden verjähren nach zwei Jahren, bei einer gebrauchten Ware bereits nach einem Jahr, wenn dies entsprechend in den AGB vom Unternehmen verkürzt wurde. Möchte der Verkäufer eine mangelhafte Sache nicht umtauschen, sondern reparieren, sollte der Verbraucher eine angemessene Frist für die Reparatur setzen.

Wichtig ist nach Angaben der Verbraucherzentrale auch, dass die Aufforderung schriftlich erfolgt, „am besten per Einschreiben und mit Rückschein“. So sei der Kunde rechtlich auf der sicheren Seite. Bei elektrischen Geräten sei eine Frist von 14 Tagen üblich. Ist der Verkäufer nicht bereit, diese Frist einzuhalten oder scheitert die Reparatur zweimal, könne der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.

Gewährleistungsfrist kann von neuem beginnen

Die Zeit, in der das Produkt repariert wird, zählt nicht zur Gewährleistungsfrist. Wenn ein Gerät beispielsweise nach vier Monaten repariert wird und zwei Monate in Reparatur ist, hat der Kunde anschließend noch 20 Monate Gewährleistungsanspruch, nicht nur 18 Monate. Wird ein Produkt gegen ein neues ausgetauscht, beginnt die zweijährige Frist von neuem. Dies sei allerdings nur möglich, wenn der Hersteller das Gerät aufgrund von Mängeln umtauscht und nicht aus Kulanz, betont Ludwig.

Möchte ein Kunde ein Produkt nicht aufgrund von Mängeln zurückgeben, kann er sich nicht auf das Gewährleistungsrecht berufen. Viele Unternehmen bieten aus Kulanz trotzdem ein Umtauschrecht an. Dann ist es auch möglich, dass man sich beispielsweise mit einem Gutschein zufrieden geben muss.

(red)

Letzte Aktualisierung: 28.12.2012 - 15:52:24 Uhr (CET)
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